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Entpflichtung vom Kirchgang bei winterlichen Temperaturen

Der Pfarrgemeinderat gibt für den Winter bekannt:

In folgenden 5 Fällen sind die Gläubigen von der Pflicht befreit,
den Sonntagsgottesdienst zu besuchen…

  1. Wenn das Schloss des Kirchenportals zugefroren ist.
  2. Wenn vor dem eisbedeckten Taufbecken das Schild steht: Schlittschuhlaufen verboten.
  3. Wenn die Orgelpfeifen vor Kälte zittern und der Organist den Schneewalzer nicht intonieren kann.
  4. Wenn die Ministranten mit Eiskratzern die Kirchenbänke vom Raureif frei machen müssen.
  5. Wenn der Pfarrer mit einem Türschloss-Enteiser den Tabernakel öffnen muss.
  6. Wenn die gefalteten Hände beim Gebet zusammenfrieren.